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Aufbewahrungsfristen: Wie lange musst du Belege behalten?

Wann darf der alte Ordner endlich in den Reißwolf? Und was muss noch Jahre liegen bleiben? Seit 2025 haben sich einige Fristen geändert, was für Verwirrung sorgt. Hier bekommst du in Ruhe den aktuellen Überblick, damit du weder zu früh vernichtest noch unnötig lange lagerst.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Neu ab 2025: Für Buchungsbelege gilt eine Aufbewahrungsfrist von 8 Jahren, nicht mehr 10 Jahre.
  • 10 Jahre: Für viele andere steuerlich relevante Unterlagen wie Jahresabschlüsse und Inventare bleibt es bei 10 Jahren.
  • 6 Jahre: Handelsbriefe und sonstige Geschäftsunterlagen bewahrst du in der Regel 6 Jahre auf.
  • Grundlage: Die genauen Fristen stehen im Handelsgesetzbuch (HGB) und der Abgabenordnung (AO).

Warum Aufbewahrungsfristen wichtig sind

Aufbewahrungsfristen sind kein bürokratischer Selbstzweck. Sie sorgen dafür, dass sich Geschäftsvorfälle auch Jahre später noch nachvollziehen lassen, etwa bei einer Betriebsprüfung. Die gesetzlichen Grundlagen findest du im Handelsgesetzbuch (§§ 238, 257 HGB) und in der Abgabenordnung (§§ 145, 146, 147 AO).

Für dich als Kleinunternehmer heißt das: Du musst wissen, welche Unterlage wie lange bleiben muss, sonst drohen im Ernstfall Schätzungen des Finanzamts.

Die Fristen im Überblick (Stand 2025/2026)

Es gibt im Kern drei Fristen: 6, 8 und 10 Jahre. Die Acht-Jahres-Frist ist neu und die häufigste Quelle für Missverständnisse.

FristWas darunter fälltGrundlage
10 JahreBücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Organisationsunterlagen§ 147 Abs. 1 AO, § 257 HGB
8 Jahre (neu ab 2025)Buchungsbelege: Rechnungen, Kontoauszüge, Kassenbons, Lieferscheine als Buchungsbeleg§ 147 Abs. 1 Nr. 4 AO, § 257 HGB
6 JahreEmpfangene und abgesandte Handelsbriefe, sonstige besteuerungsrelevante Unterlagen§ 147 Abs. 1 Nr. 2, 3 AO
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Die Verkürzung auf 8 Jahre für Buchungsbelege geht auf das Bürokratieentlastungsgesetz zurück und gilt für Belege, die ab dem 1. Januar 2025 entstehen.

Welche Unterlage fällt unter welche Frist?

In der Praxis stellt sich vor allem die Frage, in welche Schublade ein bestimmtes Dokument gehört. Die wichtigsten Fälle:

  • Buchungsbelege und Rechnungen: 8 Jahre (für Belege ab 2025).
  • Handelsbriefe und Geschäftskorrespondenz: 6 Jahre. Dazu zählen auch geschäftliche E-Mails.
  • Jahresabschlüsse und Inventare: 10 Jahre.
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Häufig übersehen: Geschäftliche E-Mails, die ein Handelsgeschäft betreffen, gelten als Handelsbriefe und müssen aufbewahrt werden. Ein Handelsbrief ist jede schriftliche Mitteilung zu einem Geschäft, also auch Angebote, Auftragsbestätigungen oder Mahnungen.

Form: digital oder Papier?

Du musst nicht zwingend alles im Original auf Papier aufheben. Viele Belege dürfen digital und revisionssicher archiviert werden. Entscheidend ist, dass du die GoBD einhältst, also vor allem Lesbarkeit und Unveränderbarkeit über die gesamte Frist gewährleistest.

Die digitale Archivierung hat handfeste Vorteile: weniger Aktenordner, schnelleres Wiederfinden und ein Backup, das nicht bei Wasserschaden oder Umzug verloren geht. Wichtig ist nur, dass die digitale Ablage GoBD-konform aufgesetzt ist.

Beginn, Ende und die Folgen bei Verstößen

Ein oft missverstandener Punkt: Die Frist beginnt nicht am Tag des Belegs, sondern mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden oder die letzte Eintragung gemacht wurde (§ 147 Abs. 4 AO).

Beispiel: Eine Rechnung aus dem März 2025 ist ein Buchungsbeleg mit 8 Jahren Frist. Die Frist beginnt am 31.12.2025 und endet am 31.12.2033.

Wer Unterlagen zu früh vernichtet, riskiert Ärger. Fehlen Belege, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO). Bei Steuerhinterziehung drohen zusätzlich Bußgelder oder strafrechtliche Konsequenzen (§ 370 AO).

Auch Verträge unterliegen Aufbewahrungspflichten, teils mit sehr langen Fristen. Wie du sie rechtssicher lagerst, liest du im Beitrag Verträge aufbewahren.
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Checkliste: Aufbewahrungsfristen für Kleinunternehmen (2025/2026)

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Häufige Fragen

Gelten die neuen Aufbewahrungsfristen auch für alte Belege?
Nein. Die verkürzte Frist von acht Jahren für Buchungsbelege gilt für Belege, die ab dem 1. Januar 2025 entstehen. Für ältere Belege gelten die Fristen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gültig waren.
Muss ich alle Belege im Original aufbewahren?
Nicht zwingend. Viele Belege dürfen digital und revisionssicher archiviert werden, solange die GoBD-Anforderungen erfüllt sind und Lesbarkeit sowie Unveränderbarkeit gewährleistet bleiben.
Was ist ein Handelsbrief?
Ein Handelsbrief ist jede schriftliche Mitteilung, die ein Handelsgeschäft betrifft, zum Beispiel Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen und Mahnungen.
Kann ich meine Belege auch im Ausland aufbewahren?
Grundsätzlich müssen aufbewahrungspflichtige Unterlagen in Deutschland aufbewahrt werden. Ausnahmen sind möglich, bedürfen aber der Genehmigung des Finanzamtes.

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