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Recht auf Reparatur: Was sich ab 31. Juli 2026 im Gewährleistungsrecht für dich ändert

Das „Recht auf Reparatur" bringt spürbare Änderungen im Gewährleistungsrecht. Der Bundestag hat das Umsetzungsgesetz beschlossen, gelten sollen die neuen Regeln ab dem 31. Juli 2026. Für dich als Händler heißt das vor allem: ein neuer Ablauf bei Reklamationen. Hier bekommst du in Ruhe den Überblick, was auf dich zukommt und was du wirklich tun musst.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Kurz: Ab dem 31. Juli 2026 wird Reparierbarkeit zum Mangelkriterium und die Gewährleistung verlängert sich bei Reparatur einmalig von 2 auf 3 Jahre.
  • Kurz: Nach jeder Mängelrüge musst du Verbraucher aktiv über ihr Wahlrecht und die mögliche Fristverlängerung informieren, das geht nicht über die AGB.
  • Kurz: Deine AGB musst du deswegen nicht ändern, deinen Ablauf bei Reklamationen aber schon.
  • Kurz: Für bestimmte Produktkategorien können Verbraucher Reparaturen künftig direkt beim Hersteller verlangen.

Was das Recht auf Reparatur ist

Hinter dem „Recht auf Reparatur" steht die EU-Richtlinie 2024/1799, ein Baustein des europäischen Green Deal. Das Ziel: Produkte sollen länger genutzt und häufiger repariert statt weggeworfen werden. Deutschland setzt die Richtlinie im BGB um.

Für die Praxis zerfällt das Ganze in zwei Regelungsblöcke: Der erste betrifft das Gewährleistungsrecht und damit direkt dich als Verkäufer. Der zweite schafft eigene Herstellerpflichten, also einen Reparaturanspruch, den Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen direkt gegen den Hersteller richten können.

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Gesetzgebungsstand: Der Bundestag hat das Umsetzungsgesetz am 25. Juni 2026 beschlossen (BT-Drs. 21/6693). Die Zustimmung des Bundesrats wird für den 10. Juli 2026 erwartet, Ausfertigung und Verkündung stehen noch aus. Gelten sollen die Regeln ab dem 31. Juli 2026. Kleine Detailänderungen bis zur Verkündung sind nicht ausgeschlossen.

Was sich für dich als Händler ab 31. Juli 2026 ändert

Reparierbarkeit wird Mangelkriterium

Ab dem 31. Juli 2026 zählt die Reparierbarkeit einer Ware zur objektiven Beschaffenheit nach § 434 BGB. Lässt sich ein Produkt entgegen der berechtigten Erwartung praktisch nicht reparieren, kann das einen Sachmangel begründen. Diese Regel gilt zunächst im Verhältnis zu Verbrauchern (B2C). Zwischen Unternehmern (B2B) greift sie erst ab dem 31. Dezember 2027.

Verlängerte Gewährleistungsfrist bei Reparatur (24 auf 36 Monate)

Reparierst du im Rahmen der Nacherfüllung, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig von 24 auf 36 Monate (§ 475e Abs. 5 BGB). Wichtig zum Verständnis:

  • Die zusätzlichen 12 Monate schließen sich an die reguläre Frist an, sie beginnt nicht neu.
  • Die Verlängerung greift einmalig bei der ersten tatsächlich durchgeführten Reparatur, nicht bei jeder weiteren.
  • Die Beweislastumkehr nach § 477 BGB (ein Jahr) bleibt davon unberührt.

Neue Informationspflicht bei jeder Mängelrüge

Das ist der Punkt, der deinen Alltag am meisten betrifft. Nach der ersten Mängelrüge musst du den Verbraucher aktiv informieren (§ 475 Abs. 4 BGB): über das Wahlrecht zwischen Nachlieferung und Reparatur und über die mögliche Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

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Diese Information lässt sich nicht pauschal über die AGB erfüllen. Sie muss als konkrete Mitteilung auf die einzelne Mängelanzeige hin erfolgen. Ein fertiger Textbaustein, den du im Reklamationsfall verschickst, ist hier Gold wert.

Vorgaben zur Nacherfüllung

Die Nacherfüllung muss innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen (§ 475 Abs. 6 BGB). Gelingt das nicht, kann der Verbraucher ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und unter Umständen Schadensersatz verlangen.

Reparaturanspruch direkt gegen den Hersteller

Neben der Händler-Gewährleistung entsteht ein eigener Reparaturanspruch gegen den Hersteller (§§ 479a ff. BGB). Er ist bewusst eng gefasst:

  • Nur für bestimmte Produktkategorien, unter anderem Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Displays, Staubsauger sowie Smartphones und Tablets.
  • Nur für Verbraucher.
  • Nachrangig zur Gewährleistung: Solange dein Gewährleistungsanspruch als Händler greift, geht dieser vor.

Die Fristen richten sich nach den jeweiligen Ökodesign-Verordnungen (zum Beispiel sieben Jahre bei Smartphones) und beginnen ab der Produktionseinstellung des Modells. Als reiner Händler betrifft dich dieser Block nur mittelbar, gut zu wissen ist er trotzdem, weil Kunden danach fragen werden.

Musst du deine AGB anpassen?

Hier kommt die entlastende Nachricht: Die Gewährleistungsänderungen machen keine Aktualisierung deiner AGB erforderlich.

Die neue Informationspflicht lässt sich ohnehin nicht per AGB erledigen, und die Fristverlängerung ist nicht als vorvertragliche Aufklärungspflicht ausgestaltet. Du musst also nicht deine AGB anpassen, wohl aber deinen Ablauf bei Reklamationen.

Zur Einordnung, ab wann was gilt: Der Gewährleistungsteil gilt für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden. Die Herstellerpflichten greifen ab dem 31. Juli 2026 auch für Waren, die früher gekauft wurden.

Was du jetzt konkret tun solltest

  1. Reklamationsablauf anpassen: Lege einen festen Schritt „Informationspflicht nach Mängelrüge" fest und bereite einen Textbaustein vor, der über Wahlrecht und mögliche Fristverlängerung aufklärt.
  2. Fristen sauber dokumentieren: Halte je durchgeführter Reparatur fest, dass sich die Gewährleistung einmalig auf 36 Monate verlängert, damit du bei späteren Reklamationen richtig reagierst.
  3. Team schulen: Wer Reklamationen bearbeitet, sollte die neue Informationspflicht und die Fristenlogik kennen.
  4. Sortiment im Blick behalten: Reparierbarkeit und Ersatzteilverfügbarkeit können künftig für die Mangelfreiheit relevant sein.
  5. Stichtag vormerken: Der 31. Juli 2026 ist der Starttermin, plane die Umstellung rechtzeitig davor.

Da sich das Thema mit anderen Händlerpflichten berührt, lohnt auch ein Blick in die Ratgeber Widerrufsrecht im Onlinehandel und Abmahnung vermeiden.

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Recht auf Reparatur 2026: Checkliste für Händler

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Häufige Fragen

Ab wann gilt das Recht auf Reparatur?
Die neuen Gewährleistungsregeln gelten für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden.
Verlängert sich meine Gewährleistung bei jeder Reparatur?
Nein, die Verlängerung von 24 auf 36 Monate erfolgt einmalig bei der ersten tatsächlich durchgeführten Reparatur. Die zusätzlichen 12 Monate schließen sich an die reguläre Frist an, sie beginnt nicht neu.
Muss ich meine AGB anpassen?
Nein, die Änderungen machen keine AGB-Aktualisierung erforderlich. Die neue Informationspflicht musst du aber in deinem Reklamationsablauf umsetzen.
Betrifft mich der Reparaturanspruch gegen Hersteller?
Als reiner Händler nur mittelbar. Er richtet sich gegen Hersteller bestimmter Produktkategorien und ist nachrangig zu deiner Gewährleistung.

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