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Recht auf Reparatur: Was sich ab 31. Juli 2026 im Gewährleistungsrecht für dich ändert

Das „Recht auf Reparatur" bringt spürbare Änderungen bei der Gewährleistung. Gewährleistung ist im Grunde genommen deine Pflicht als Verkäufer, für kaputte oder fehlerhafte Ware geradezustehen, also zu reparieren oder Ersatz zu liefern. Das Gesetz ist beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet, die neuen Regeln gelten ab dem 31. Juli 2026. Für dich als Händler heißt das vor allem: ein neuer Ablauf, wenn Kunden etwas reklamieren. Hier bekommst du in Ruhe den Überblick, was gilt und was du wirklich tun musst.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Kurz: Ab dem 31. Juli 2026 zählt es als Mangel, wenn sich eine Ware praktisch nicht reparieren lässt. Und die Gewährleistung verlängert sich bei einer Reparatur einmalig von 2 auf 3 Jahre.
  • Kurz: Beschwert sich ein Kunde über einen Mangel (Mängelrüge), musst du ihn aktiv über sein Wahlrecht und die mögliche längere Frist informieren. Das geht nicht über die AGB (deine allgemeinen Geschäftsbedingungen).
  • Kurz: Deine AGB musst du deswegen nicht ändern, deinen Ablauf bei Reklamationen aber schon.
  • Kurz: Für bestimmte Produkte können Kunden eine Reparatur künftig direkt beim Hersteller verlangen.

Was das Recht auf Reparatur ist

Hinter dem „Recht auf Reparatur" steht eine EU-Regel (Richtlinie 2024/1799), ein Baustein des europäischen Green Deal. Das Ziel: Produkte sollen länger genutzt und häufiger repariert statt weggeworfen werden. Deutschland baut die Regel ins BGB ein. Das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist im Grunde genommen das große deutsche Gesetzbuch für Verträge zwischen Menschen und Firmen, zum Beispiel für Käufe.

Für die Praxis besteht das Ganze aus zwei Teilen. Der erste betrifft die Gewährleistung und damit direkt dich als Verkäufer. Der zweite schafft eigene Pflichten für den Hersteller: einen Reparatur-Anspruch, den Kunden unter bestimmten Bedingungen direkt an den Hersteller richten können.

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Gesetzgebungsstand: Das Verfahren ist abgeschlossen. Der Bundestag hat das Umsetzungsgesetz am 25. Juni 2026 beschlossen (BT-Drs. 21/6693), der Bundesrat hat es am 10. Juli 2026 passieren lassen. Ausgefertigt wurde es am 16. Juli 2026, verkündet am 22. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 212/2026). Die Regeln gelten ab dem 31. Juli 2026, an den Inhalten ändert sich nichts mehr.

Was sich für dich als Händler ab 31. Juli 2026 ändert

Reparierbarkeit wird Mangelkriterium

Ab dem 31. Juli 2026 gehört die Reparierbarkeit einer Ware zu den Eigenschaften, die ein Kunde erwarten darf (§ 434 BGB). Lässt sich ein Produkt praktisch nicht reparieren, obwohl man das erwarten durfte, kann das ein Sachmangel sein. Sachmangel heißt im Grunde genommen: Die Ware ist nicht so, wie sie sein sollte. Diese Regel gilt zuerst beim Verkauf an Privatkunden (B2C, also Geschäft mit Privatkunden). Beim Verkauf zwischen Firmen (B2B, Geschäft mit anderen Firmen) greift sie später, nämlich für Kaufverträge, die ab dem 1. Januar 2028 geschlossen werden.

Verlängerte Gewährleistungsfrist bei Reparatur (24 auf 36 Monate)

Reparierst du die Ware im Rahmen der Nacherfüllung, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig von 24 auf 36 Monate (§ 475e Abs. 5 BGB). Nacherfüllung heißt im Grunde genommen: Du bringst die mangelhafte Ware in Ordnung, entweder durch Reparatur oder durch Ersatz. Wichtig zum Verständnis:

  • Die zusätzlichen 12 Monate hängen sich an die normale Frist an, sie beginnt nicht komplett neu.
  • Die Verlängerung gilt nur einmal, nämlich bei der ersten echten Reparatur, nicht bei jeder weiteren.
  • Die sogenannte Beweislastumkehr (ein Jahr) bleibt gleich (§ 477 BGB). Sie bedeutet im Grunde genommen: Zeigt sich im ersten Jahr ein Mangel, wird angenommen, dass er von Anfang an da war. Nicht der Kunde muss das beweisen, sondern du das Gegenteil.

Neue Informationspflicht bei jeder Mängelrüge

Das ist der Punkt, der deinen Alltag am meisten betrifft. Beschwert sich ein Kunde zum ersten Mal über einen Mangel (Mängelrüge), musst du ihn von dir aus aktiv informieren (§ 475 Abs. 4 BGB): über sein Wahlrecht zwischen neuer Lieferung und Reparatur und über die mögliche längere Gewährleistungsfrist.

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Diese Information lässt sich nicht pauschal über die AGB erfüllen. Sie muss als konkrete Mitteilung auf die einzelne Mängelanzeige hin erfolgen. Ein fertiger Textbaustein, den du im Reklamationsfall verschickst, ist hier Gold wert.

Vorgaben zur Nacherfüllung

Die Reparatur oder Ersatzlieferung muss in einer angemessenen Zeit und ohne großen Aufwand für den Kunden erfolgen (§ 475 Abs. 6 BGB). Klappt das nicht, darf der Kunde sofort vom Kauf zurücktreten, also den Vertrag rückgängig machen, und unter Umständen auch Schadensersatz verlangen. Er muss dir dafür keine neue Frist mehr setzen.

Reparaturanspruch direkt gegen den Hersteller

Neben der Gewährleistung beim Händler gibt es künftig einen eigenen Reparatur-Anspruch direkt gegen den Hersteller (§§ 479a ff. BGB). Er ist bewusst eng gefasst:

  • Nur für bestimmte Produkte, unter anderem Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Displays, Staubsauger sowie Smartphones und Tablets.
  • Nur für Privatkunden.
  • Er kommt erst an zweiter Stelle: Solange dein Gewährleistungs-Anspruch als Händler gilt, geht dieser vor.

Wie lange dieser Anspruch gilt, legen eigene EU-Regeln zum sparsamen Produktdesign fest (die Ökodesign-Verordnungen), zum Beispiel sieben Jahre bei Smartphones. Die Zeit beginnt, sobald der Hersteller das Modell nicht mehr produziert. Als reiner Händler betrifft dich dieser Teil nur am Rande. Gut zu wissen ist er trotzdem, weil Kunden danach fragen werden.

Musst du deine AGB anpassen?

Hier kommt die entlastende Nachricht: Die Gewährleistungsänderungen machen keine Aktualisierung deiner AGB erforderlich.

Die neue Informationspflicht lässt sich sowieso nicht über die AGB erledigen. Und über die längere Frist musst du nicht schon vor dem Kauf aufklären. Du musst also nicht deine AGB anpassen, wohl aber deinen Ablauf bei Reklamationen.

Zur Einordnung, ab wann was gilt: Der Gewährleistungsteil gilt für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden. Die Herstellerpflichten greifen ab dem 31. Juli 2026 auch für Waren, die früher gekauft wurden.

Was du jetzt konkret tun solltest

  1. Reklamationsablauf anpassen: Lege einen festen Schritt „Informationspflicht nach Mängelrüge" fest und bereite einen Textbaustein vor, der über Wahlrecht und mögliche Fristverlängerung aufklärt.
  2. Fristen sauber dokumentieren: Halte je durchgeführter Reparatur fest, dass sich die Gewährleistung einmalig auf 36 Monate verlängert, damit du bei späteren Reklamationen richtig reagierst.
  3. Team schulen: Wer Reklamationen bearbeitet, sollte die neue Informationspflicht und die Fristenlogik kennen.
  4. Sortiment im Blick behalten: Reparierbarkeit und Ersatzteilverfügbarkeit können künftig für die Mangelfreiheit relevant sein.
  5. Stichtag vormerken: Der 31. Juli 2026 ist der Starttermin, plane die Umstellung rechtzeitig davor.

Da sich das Thema mit anderen Händlerpflichten berührt, lohnt auch ein Blick in die Ratgeber Widerrufsrecht im Onlinehandel und Abmahnung vermeiden.

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Recht auf Reparatur 2026: Checkliste für Händler

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Häufige Fragen

Ab wann gilt das Recht auf Reparatur?
Die neuen Gewährleistungsregeln gelten für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden.
Verlängert sich meine Gewährleistung bei jeder Reparatur?
Nein, die Verlängerung von 24 auf 36 Monate erfolgt einmalig bei der ersten tatsächlich durchgeführten Reparatur. Die zusätzlichen 12 Monate schließen sich an die reguläre Frist an, sie beginnt nicht neu.
Muss ich meine AGB anpassen?
Nein, die Änderungen machen keine AGB-Aktualisierung erforderlich. Die neue Informationspflicht musst du aber in deinem Reklamationsablauf umsetzen.
Betrifft mich der Reparaturanspruch gegen Hersteller?
Als reiner Händler nur mittelbar. Er richtet sich gegen Hersteller bestimmter Produktkategorien und ist nachrangig zu deiner Gewährleistung.

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Quellen und Rechtsgrundlagen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Umsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 212/2026 · Richtlinie (EU) 2024/1799

Redaktionell verantwortlich gemäß § 18 Abs. 2 MStV: Jan Pulfer, Pik Production GmbH, Georgstraße 38, 30159 Hannover.