Was das Recht auf Reparatur ist
Hinter dem „Recht auf Reparatur" steht eine EU-Regel (Richtlinie 2024/1799), ein Baustein des europäischen Green Deal. Das Ziel: Produkte sollen länger genutzt und häufiger repariert statt weggeworfen werden. Deutschland baut die Regel ins BGB ein. Das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist im Grunde genommen das große deutsche Gesetzbuch für Verträge zwischen Menschen und Firmen, zum Beispiel für Käufe.
Für die Praxis besteht das Ganze aus zwei Teilen. Der erste betrifft die Gewährleistung und damit direkt dich als Verkäufer. Der zweite schafft eigene Pflichten für den Hersteller: einen Reparatur-Anspruch, den Kunden unter bestimmten Bedingungen direkt an den Hersteller richten können.
Was sich für dich als Händler ab 31. Juli 2026 ändert
Reparierbarkeit wird Mangelkriterium
Ab dem 31. Juli 2026 gehört die Reparierbarkeit einer Ware zu den Eigenschaften, die ein Kunde erwarten darf (§ 434 BGB). Lässt sich ein Produkt praktisch nicht reparieren, obwohl man das erwarten durfte, kann das ein Sachmangel sein. Sachmangel heißt im Grunde genommen: Die Ware ist nicht so, wie sie sein sollte. Diese Regel gilt zuerst beim Verkauf an Privatkunden (B2C, also Geschäft mit Privatkunden). Beim Verkauf zwischen Firmen (B2B, Geschäft mit anderen Firmen) greift sie später, nämlich für Kaufverträge, die ab dem 1. Januar 2028 geschlossen werden.
Verlängerte Gewährleistungsfrist bei Reparatur (24 auf 36 Monate)
Reparierst du die Ware im Rahmen der Nacherfüllung, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig von 24 auf 36 Monate (§ 475e Abs. 5 BGB). Nacherfüllung heißt im Grunde genommen: Du bringst die mangelhafte Ware in Ordnung, entweder durch Reparatur oder durch Ersatz. Wichtig zum Verständnis:
- Die zusätzlichen 12 Monate hängen sich an die normale Frist an, sie beginnt nicht komplett neu.
- Die Verlängerung gilt nur einmal, nämlich bei der ersten echten Reparatur, nicht bei jeder weiteren.
- Die sogenannte Beweislastumkehr (ein Jahr) bleibt gleich (§ 477 BGB). Sie bedeutet im Grunde genommen: Zeigt sich im ersten Jahr ein Mangel, wird angenommen, dass er von Anfang an da war. Nicht der Kunde muss das beweisen, sondern du das Gegenteil.
Neue Informationspflicht bei jeder Mängelrüge
Das ist der Punkt, der deinen Alltag am meisten betrifft. Beschwert sich ein Kunde zum ersten Mal über einen Mangel (Mängelrüge), musst du ihn von dir aus aktiv informieren (§ 475 Abs. 4 BGB): über sein Wahlrecht zwischen neuer Lieferung und Reparatur und über die mögliche längere Gewährleistungsfrist.
Vorgaben zur Nacherfüllung
Die Reparatur oder Ersatzlieferung muss in einer angemessenen Zeit und ohne großen Aufwand für den Kunden erfolgen (§ 475 Abs. 6 BGB). Klappt das nicht, darf der Kunde sofort vom Kauf zurücktreten, also den Vertrag rückgängig machen, und unter Umständen auch Schadensersatz verlangen. Er muss dir dafür keine neue Frist mehr setzen.
Reparaturanspruch direkt gegen den Hersteller
Neben der Gewährleistung beim Händler gibt es künftig einen eigenen Reparatur-Anspruch direkt gegen den Hersteller (§§ 479a ff. BGB). Er ist bewusst eng gefasst:
- Nur für bestimmte Produkte, unter anderem Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Displays, Staubsauger sowie Smartphones und Tablets.
- Nur für Privatkunden.
- Er kommt erst an zweiter Stelle: Solange dein Gewährleistungs-Anspruch als Händler gilt, geht dieser vor.
Wie lange dieser Anspruch gilt, legen eigene EU-Regeln zum sparsamen Produktdesign fest (die Ökodesign-Verordnungen), zum Beispiel sieben Jahre bei Smartphones. Die Zeit beginnt, sobald der Hersteller das Modell nicht mehr produziert. Als reiner Händler betrifft dich dieser Teil nur am Rande. Gut zu wissen ist er trotzdem, weil Kunden danach fragen werden.
Musst du deine AGB anpassen?
Hier kommt die entlastende Nachricht: Die Gewährleistungsänderungen machen keine Aktualisierung deiner AGB erforderlich.
Zur Einordnung, ab wann was gilt: Der Gewährleistungsteil gilt für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden. Die Herstellerpflichten greifen ab dem 31. Juli 2026 auch für Waren, die früher gekauft wurden.
Was du jetzt konkret tun solltest
- Reklamationsablauf anpassen: Lege einen festen Schritt „Informationspflicht nach Mängelrüge" fest und bereite einen Textbaustein vor, der über Wahlrecht und mögliche Fristverlängerung aufklärt.
- Fristen sauber dokumentieren: Halte je durchgeführter Reparatur fest, dass sich die Gewährleistung einmalig auf 36 Monate verlängert, damit du bei späteren Reklamationen richtig reagierst.
- Team schulen: Wer Reklamationen bearbeitet, sollte die neue Informationspflicht und die Fristenlogik kennen.
- Sortiment im Blick behalten: Reparierbarkeit und Ersatzteilverfügbarkeit können künftig für die Mangelfreiheit relevant sein.
- Stichtag vormerken: Der 31. Juli 2026 ist der Starttermin, plane die Umstellung rechtzeitig davor.
Da sich das Thema mit anderen Händlerpflichten berührt, lohnt auch ein Blick in die Ratgeber Widerrufsrecht im Onlinehandel und Abmahnung vermeiden.