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Arbeitszeiterfassung: Pflicht für KMU nach BAG-Urteil

Viele kleine Unternehmen glauben, die Arbeitszeiterfassung sei ein Thema für später oder nur für Konzerne. Das ist ein Irrtum. Seit dem BAG-Urteil von 2022 besteht die Pflicht zur Erfassung bereits jetzt, für jeden Arbeitgeber. Hier erfährst du in Ruhe, was wirklich gilt, was noch geplant ist und wie du es im Kleinbetrieb umsetzt.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Pflicht besteht schon: Seit dem BAG-Urteil vom September 2022 müssen Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen.
  • Elektronisch als Regelfall geplant: Ein Gesetzesentwurf des BMAS sieht die elektronische Erfassung vor, mit Übergangsfristen für KMU.
  • Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich: Sie entbindet aber nicht von der Erfassungspflicht.
  • Arbeitgeber trägt die Verantwortung: für ein objektives, verlässliches und zugängliches System, auch wenn die Eingabe delegiert wird.

Die rechtliche Grundlage: EuGH und BAG

Am Anfang steht ein europäisches Urteil. Der Europäische Gerichtshof entschied am 14. Mai 2019 (Rechtssache C-55/18), dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzurichten. Bekannt wurde die Entscheidung als "Stechuhr-Urteil".

Für Deutschland wurde es dann sehr konkret. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) leitete am 13. September 2022 (Aktenzeichen 1 ABR 22/21) aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz eine grundsätzliche Pflicht ab, die Arbeitszeit der Beschäftigten zu erfassen. Der entscheidende Punkt: Diese Pflicht besteht bereits jetzt, ganz unabhängig davon, ob ein neues Gesetz kommt oder nicht.

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Häufiges Missverständnis: "Es gibt doch noch kein Gesetz, also muss ich nichts tun." Das stimmt nicht. Das BAG hat die Pflicht aus dem bestehenden Arbeitsschutzgesetz abgeleitet. Sie gilt heute, das geplante Gesetz regelt vor allem das Wie.

Der aktuelle Gesetzesentwurf (2025/2026)

Um die Pflicht klarer zu fassen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im April 2023 einen Referentenentwurf vorgelegt. Er sieht vor, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich elektronisch und taggleich aufzuzeichnen.

Für kleine Betriebe ist der Entwurf bewusst milder. Die Umstellung auf die elektronische Form soll gestaffelt kommen, und es sind Ausnahmen vorgesehen.

ÜbergangsfristFür wen
1 Jahrgenerell für die Einführung der elektronischen Form
2 JahreBetriebe mit weniger als 250 Mitarbeitern
5 JahreBetriebe mit weniger als 50 Mitarbeitern

Zusätzlich sollen einige Gruppen weiterhin nicht-elektronisch erfassen dürfen: Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten, Privathaushalte sowie ausländische Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Deutschland (bei Entsendung von weniger als 10 Mitarbeitern).

Was bedeutet das für die Vertrauensarbeitszeit?

Vertrauensarbeitszeit soll weiterhin möglich bleiben. Wichtig ist aber: Sie entbindet nicht von der Erfassungspflicht. Die Dokumentation darf von den Mitarbeitern selbst vorgenommen werden, die Zeit muss also trotzdem festgehalten werden. "Vertrauen" heißt in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber die Erfassung nicht permanent überwacht, nicht, dass gar nicht erfasst wird.

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Der Entwurf war zum Redaktionsstand noch nicht als finales Gesetz in Kraft. Fristen und Details können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Die grundsätzliche Erfassungspflicht aus dem BAG-Urteil gilt davon unabhängig aber schon heute.

Was muss erfasst werden, wer ist verantwortlich?

Inhaltlich geht es nicht nur um die Summe der Stunden. Zu erfassen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, außerdem Pausenzeiten und Überstunden. Nur die reine Stundenanzahl aufzuschreiben, reicht also nicht.

Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber. Er muss dafür sorgen, dass ein geeignetes System existiert und die Zeiten geführt werden. Die eigentliche Eingabe darf er an die Mitarbeiter delegieren, die Verantwortung und die Kontrollpflicht bleiben aber bei ihm. Delegieren heißt nicht abgeben.

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Klassischer Fehler: Nur die geleisteten Stunden am Monatsende zusammenzählen. Erfasst werden müssen Beginn, Ende und Pausen, und das möglichst taggleich.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Hier lohnt ein nüchterner Blick, ohne Panikmache. Ein Verstoß gegen die reine Erfassungspflicht ist derzeit nicht unmittelbar mit einer Geldbuße belegt. Es gibt aktuell also kein direktes Bußgeld dafür, dass die Zeiten nicht erfasst werden.

Das heißt aber nicht, dass es folgenlos bleibt. Ordnet die Aufsichtsbehörde die Einführung eines Zeiterfassungssystems an und der Betrieb kommt dem nicht nach, können Bußgelder bis zu 30.000 Euro drohen. Wer die Erfassung von vornherein sauber aufsetzt, muss sich um diese Eskalationsstufe gar nicht sorgen.

Praktisch relevant ist außerdem die Aufbewahrung: Arbeitszeitnachweise sollen elektronisch für mindestens zwei Jahre gespeichert werden.

Praktische Umsetzung im Kleinunternehmen

Die gute Nachricht für kleine Betriebe: Du musst nicht sofort ein teures System kaufen. Solange keine gesetzliche Pflicht zur elektronischen Form in Kraft ist, sind analoge Methoden weiterhin zulässig, etwa ein sauber geführter Stundenzettel oder eine Excel-Tabelle. Entscheidend ist, dass das System objektiv, verlässlich und zugänglich ist. Für Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitern soll die nicht-elektronische Erfassung voraussichtlich sogar dauerhaft möglich bleiben.

  1. Verschaffe dir Klarheit über die aktuelle Rechtslage: Die Pflicht besteht seit dem BAG-Urteil, unabhängig vom geplanten Gesetz.
  2. Wähle ein passendes System, analog oder digital, das zu deiner Betriebsgröße passt.
  3. Informiere und schule deine Mitarbeiter, damit die Erfassung im Alltag verlässlich funktioniert.
  4. Erfasse Beginn, Ende und Pausen lückenlos, nicht nur die Gesamtstunden.
  5. Speichere datenschutzkonform und bewahre die Nachweise mindestens zwei Jahre auf.
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Zeiterfassungsdaten sind personenbezogene Daten. Das System muss deshalb datenschutzkonform nach DSGVO gestaltet sein. Mehr dazu liest du unter DSGVO für kleine Unternehmen.

Sobald du Personal beschäftigst, hängt die Zeiterfassung eng mit anderen Pflichten zusammen. Wie der Einstieg in die Beschäftigung sauber gelingt, zeigt dir der Ratgeber Ersten Mitarbeiter einstellen. Und damit keine Frist untergeht, hilft ein Compliance-Fristenkalender.

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Häufige Fragen

Ist die elektronische Zeiterfassung bereits Pflicht?
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht seit dem BAG-Urteil vom September 2022. Eine gesetzliche Pflicht zur elektronischen Erfassung ist noch nicht in Kraft, wird aber durch einen Gesetzesentwurf des BMAS für 2025/2026 angestrebt.
Gilt die Zeiterfassungspflicht auch für Kleinunternehmen und Selbstständige?
Die Pflicht zur Zeiterfassung gilt grundsätzlich für alle Arbeitgeber. Für Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitern sind im Gesetzesentwurf Ausnahmen von der elektronischen Form vorgesehen, die grundsätzliche Erfassungspflicht bleibt jedoch bestehen. Selbstständige ohne Angestellte sind nicht betroffen.
Kann Vertrauensarbeitszeit weiterhin praktiziert werden?
Ja, Vertrauensarbeitszeit soll weiterhin möglich sein. Sie entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Die Dokumentation kann dabei von den Mitarbeitern selbst vorgenommen werden.
Welche Strafen drohen bei Nichtbeachtung der Zeiterfassungspflicht?
Derzeit sind keine unmittelbaren Bußgelder für die fehlende Zeiterfassung vorgesehen. Bei Nichtbefolgung einer behördlichen Anordnung zur Einführung eines Zeiterfassungssystems können jedoch Bußgelder bis zu 30.000 Euro verhängt werden.

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