Für wen das Arbeitszeitgesetz gilt
Das Arbeitszeitgesetz schützt alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, also auch Teilzeitkräfte, Minijobber und Azubis über 18. Es gilt ab dem ersten Mitarbeiter und unabhängig von der Betriebsgröße. Nicht erfasst sind unter anderem leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG und du selbst als Inhaber oder Geschäftsführer.
Für Jugendliche unter 18 gilt nicht das ArbZG, sondern das deutlich strengere Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), zum Beispiel mit einem Verbot von Nachtarbeit und einer 40-Stunden-Woche als Obergrenze. Wenn du Azubis unter 18 beschäftigst, plane sie also nach eigenen Regeln.
Höchstarbeitszeit: der 8-Stunden-Tag
Die Grundregel in § 3 ArbZG: Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Werktage sind Montag bis Samstag, das Gesetz denkt also in einer 6-Tage-Woche. Daraus ergibt sich die maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden.
Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden pro Werktag ist erlaubt, aber nur, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden pro Werktag nicht überschritten werden. Mehrarbeit muss also durch kürzere Tage oder freie Tage ausgeglichen werden.
- Regel: maximal 8 Stunden pro Werktag, 48 Stunden pro Woche
- Ausnahme: bis 10 Stunden pro Tag, wenn der 6-Monats-Schnitt wieder bei 8 liegt
- Absolute Grenze in einer einzelnen Woche: 60 Stunden (6 Werktage mal 10 Stunden)
Pausen: 30 oder 45 Minuten
§ 4 ArbZG schreibt Ruhepausen zwingend vor:
| Arbeitszeit | Mindestpause |
|---|---|
| bis 6 Stunden | keine Pflichtpause |
| mehr als 6 bis 9 Stunden | 30 Minuten |
| mehr als 9 Stunden | 45 Minuten |
Die Pause darf in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als 6 Stunden am Stück ohne Pause zu arbeiten ist verboten. Pausen sind keine Arbeitszeit und werden in der Regel nicht bezahlt.
Ruhezeit: 11 Stunden zwischen den Schichten
Die in der Schichtplanung am häufigsten übersehene Regel steht in § 5 ArbZG: Nach Ende der täglichen Arbeitszeit braucht jeder Mitarbeiter eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden.
Das klassische Praxisbeispiel: Ein Mitarbeiter arbeitet Spätschicht bis 22:00 Uhr und soll am nächsten Morgen um 6:00 Uhr zur Frühschicht erscheinen. Das sind nur 8 Stunden Ruhezeit und damit ein klarer Verstoß. Frühester zulässiger Arbeitsbeginn wäre 9:00 Uhr.
In bestimmten Branchen (unter anderem Krankenhäuser und Pflege, Gastronomie, Verkehrsbetriebe, Landwirtschaft) darf die Ruhezeit auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Monats durch eine Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird (§ 5 Abs. 2 ArbZG).
Nachtarbeit: besondere Schutzregeln
Nachtzeit ist gesetzlich die Zeit von 23 bis 6 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Nachtarbeit liegt vor, wenn mehr als 2 Stunden davon in diese Zeit fallen. Für Nachtarbeitnehmer gelten Zusatzregeln nach § 6 ArbZG:
- Auch nachts gilt: maximal 8 Stunden, verlängerbar auf 10 nur, wenn der Ausgleich innerhalb eines Monats oder 4 Wochen erfolgt (strenger als tagsüber).
- Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen.
- Für Nachtarbeit steht dem Mitarbeiter ein angemessener Ausgleich zu: bezahlte freie Tage oder ein Zuschlag. Die Rechtsprechung erkennt in der Regel etwa 25 Prozent Zuschlag als angemessen an, bei Dauernachtarbeit auch mehr.
- Die Arbeitszeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen menschengerecht zu gestalten. Daraus leitet sich die verbreitete Empfehlung ab, höchstens 3 Nachtschichten in Folge zu planen und danach ausreichend Erholungszeit zu geben.
Sonn- und Feiertagsruhe
§ 9 ArbZG verbietet die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr. § 10 ArbZG zählt die Ausnahmen auf, unter anderem Gastronomie und Hotels, Pflege und Rettungsdienste, Landwirtschaft, Bäckereien (eingeschränkt), Verkehr, Energie- und Wasserversorgung sowie Not- und Wartungsdienste.
Auch wenn dein Betrieb unter eine Ausnahme fällt, gelten zwei Schutzregeln aus § 11 ArbZG: Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben, und für Sonntagsarbeit gibt es einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen (für Feiertagsarbeit innerhalb von acht Wochen).
Was das für deine Schichtplanung bedeutet
In Summe ergeben die Paragrafen ein paar einfache Planungsregeln, die du direkt in deinen Dienstplan übersetzen kannst:
- Kein Schichtwechsel von Spät auf Früh am Folgetag (11-Stunden-Regel).
- Kein Tag über 10 Stunden, und 10-Stunden-Tage nur mit Ausgleich im Blick.
- Wochenstunden im Auge behalten: dauerhaft über 48 geht nicht.
- Maximal 6 Arbeitstage in Folge einplanen, danach ein Ruhetag (aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie abgeleitete wöchentliche Ruhezeit).
- Nachtschichtblöcke kurz halten, Empfehlung: nicht mehr als 3 in Folge.
- Sonntage nur mit Ausnahmegrund besetzen und die 15 freien Sonntage zählen.
Wie du daraus einen praktikablen Wochenplan machst, zeigen wir Schritt für Schritt im Ratgeber Dienstplan erstellen für kleine Betriebe.
Aufzeichnungspflichten und Bußgelder
Nach § 16 Abs. 2 ArbZG musst du Arbeitszeiten, die über 8 Stunden pro Werktag hinausgehen, aufzeichnen und die Nachweise mindestens 2 Jahre aufbewahren. Unabhängig davon hat das Bundesarbeitsgericht 2022 entschieden, dass Arbeitgeber grundsätzlich die gesamte Arbeitszeit erfassen müssen. Details dazu findest du im Ratgeber Arbeitszeiterfassung: Was ist Pflicht?.
Kontrolliert wird das Arbeitszeitgesetz von den Arbeitsschutzbehörden der Länder (Gewerbeaufsicht). Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis 30.000 Euro geahndet werden (§ 22 ArbZG). Wer vorsätzlich handelt und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft von Beschäftigten gefährdet oder Verstöße beharrlich wiederholt, riskiert eine Geld- oder Freiheitsstrafe (§ 23 ArbZG).
Das alles beschreibt die heutige Rechtslage. Eine Reform ist aber unterwegs: Der Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom 18. Juni 2026 will die Aufzeichnungspflicht auf die gesamte Arbeitszeit ausweiten, sie grundsätzlich elektronisch und am selben Tag verlangen und den Bußgeldrahmen auf bis zu 50.000 Euro anheben. Die im Entwurf zunächst ebenfalls vorgesehene Flexibilisierung, also eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit für tarifgebundene Betriebe, wurde am 1. Juli 2026 im Koalitionsausschuss wieder gestrichen. Der Acht-Stunden-Tag bleibt also der Regelfall. Beschlossen ist von der Reform bislang nichts. Den Zeitplan und die geplanten Übergangsfristen findest du im Ratgeber Arbeitszeiterfassung: Was ist Pflicht?.