Reverse Charge und innergemeinschaftliche Lieferung
Das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)
Beim Reverse Charge kehrt sich die Steuerschuldnerschaft um. Normalerweise weist der Verkäufer die Umsatzsteuer aus und führt sie ab. Beim Reverse Charge dagegen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Das gilt für bestimmte Fälle, zum Beispiel Bauleistungen, Lieferungen von Gas oder Strom und Leistungen ausländischer Unternehmer im Inland (§ 13b UStG).
Innergemeinschaftliche Lieferung und Erwerb
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist eine steuerfreie Lieferung von Waren von einem EU-Land in ein anderes an einen Unternehmer (§ 4 Nr. 1b UStG). Der Gegenpart dazu ist der innergemeinschaftliche Erwerb: Er unterliegt im Empfängerland der Umsatzsteuer (§ 1a UStG). Vereinfacht gesagt: Die Ware fährt steuerfrei über die Grenze und wird erst beim Empfänger besteuert.
Kleinunternehmer und die USt-IdNr.
Zur Erinnerung: Als Kleinunternehmer giltst du seit 2025, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr maximal 25.000 Euro netto betrug und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro netto nicht übersteigt (§ 19 Abs. 1 UStG).
Auch ohne Umsatzsteuerausweis brauchst du bei EU-Geschäften oft eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Sie ist notwendig, wenn du innergemeinschaftliche Leistungen erbringst oder beziehst oder wenn du die Erwerbsschwelle überschreitest beziehungsweise freiwillig darauf verzichtest. Wie du sie beantragst, liest du im Beitrag zu Steuernummer und USt-IdNr.
Reverse Charge für Kleinunternehmer
Leistungen aus dem EU-Ausland an dich
Erbringt ein im EU-Ausland ansässiger Unternehmer eine im Inland steuerpflichtige sonstige Leistung an dich als Kleinunternehmer, dann schuldest du die Umsatzsteuer nach § 13b UStG. Ein typisches Beispiel sind Werbe- oder Softwaredienste aus dem EU-Ausland.
Leistungen von dir ins EU-Ausland
Erbringst du selbst sonstige Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern, sind diese nicht von dir, sondern vom anderen Unternehmen zu versteuern. Die Steuerschuld liegt also beim Empfänger.
Innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen
Innergemeinschaftlicher Erwerb durch dich
Kaufst du Waren aus einem anderen EU-Land, musst du diesen Erwerb versteuern, sobald die Erwerbsschwelle von 12.500 Euro überschritten wird oder du freiwillig zur Erwerbsbesteuerung optiert hast, etwa indem du deine USt-IdNr. verwendest. Auch hier gilt: kein Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer.
Innergemeinschaftliche Lieferung durch dich
Lieferst du als Kleinunternehmer Waren in andere EU-Länder, sind diese Lieferungen in der Regel im Inland steuerbefreit. Im anderen Mitgliedstaat liegt dann kein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb vor. In diesem Fall darfst du keine USt-IdNr. verwenden und musst auch keine Zusammenfassende Meldung abgeben. Eine Ausnahme bildet die Lieferung neuer Fahrzeuge.
Meldepflichten und Rechnungsstellung
Zusammenfassende Meldung (ZM)
Eine Zusammenfassende Meldung musst du abgeben, wenn du eine USt-IdNr. verwendest und Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern erbringst, für die das Reverse-Charge-Verfahren gilt.
Umsatzsteuer-Jahreserklärung
Seit 2025 sind Kleinunternehmer grundsätzlich von der Umsatzsteuer-Jahreserklärung befreit. Aber Achtung: Liegen innergemeinschaftliche Erwerbe oder Reverse-Charge-Umsätze vor, bleiben die Erklärungspflichten bestehen. Mehr zum Ablauf findest du bei der Umsatzsteuervoranmeldung.
Die EU-Kleinunternehmerregelung ab 2025
Neu seit 2025: Du kannst dich beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren, um die Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen. Dafür sind vierteljährliche Meldungen erforderlich.
Rechnungen richtig stellen
Auf deinen Rechnungen bringst du als Kleinunternehmer den Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG an. Bei Reverse-Charge-Leistungen kommt zusätzlich der Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft dazu. Einen gesonderten Steuerausweis gibt es nicht (§ 34a UStDV). Welche Angaben sonst noch dazugehören, liest du bei den Pflichtangaben einer Rechnung.
