Reverse Charge und innergemeinschaftliche Lieferung
Das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)
Beim Reverse Charge dreht sich die Steuerschuld um. Normalerweise schlägt der Verkäufer die Umsatzsteuer auf die Rechnung und zahlt sie ans Finanzamt. Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer) ist im Grunde genommen die Steuer, die auf fast jeden Verkauf draufkommt und an den Staat geht. Beispiel: Von 100 Euro Verkauf sind 19 Euro Umsatzsteuer, die du ans Finanzamt weitergibst. Beim Reverse Charge zahlt dagegen der Käufer (der Leistungsempfänger) die Steuer. Das gilt nur für bestimmte Fälle, zum Beispiel Bauarbeiten, Lieferungen von Gas oder Strom und Leistungen von ausländischen Firmen in Deutschland (§ 13b UStG).
Innergemeinschaftliche Lieferung und Erwerb
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist eine steuerfreie Warenlieferung von einem EU-Land in ein anderes an eine Firma (§ 4 Nr. 1b UStG). Das Gegenstück heißt innergemeinschaftlicher Erwerb: Das ist der Einkauf aus einem anderen EU-Land, und der wird im Land des Käufers besteuert (§ 1a UStG). Einfach gesagt: Die Ware fährt ohne Steuer über die Grenze und wird erst beim Käufer besteuert.
Kleinunternehmer und die USt-IdNr.
Zur Erinnerung: Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ist im Grunde genommen eine Sonderregel für kleine Firmen. Du schlägst keine Umsatzsteuer auf deine Rechnungen auf, bekommst dafür aber auch keine zurück. Als Kleinunternehmer giltst du, wenn dein Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro (netto) war und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 100.000 Euro (netto) bleibt (§ 19 Abs. 1 UStG).
Auch wenn du selbst keine Umsatzsteuer ausweist, brauchst du bei EU-Geschäften oft eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Das ist im Grunde genommen eine eigene Steuernummer nur für den Handel innerhalb der EU. Du brauchst sie, wenn du Leistungen an Firmen in anderen EU-Ländern erbringst oder von dort beziehst. Ebenso, wenn du mehr als 12.500 Euro pro Jahr aus dem EU-Ausland einkaufst (die sogenannte Erwerbsschwelle) oder freiwillig mit dieser Nummer einkaufen willst. Wie du sie beantragst, liest du im Beitrag zu Steuernummer und USt-IdNr.
Reverse Charge für Kleinunternehmer
Leistungen aus dem EU-Ausland an dich
Kaufst du eine Dienstleistung bei einer Firma aus dem EU-Ausland ein, dann musst du selbst die deutsche Umsatzsteuer dafür ans Finanzamt zahlen (§ 13b UStG). Das gilt auch für dich als Kleinunternehmer. Typische Beispiele sind Werbung oder Software aus dem EU-Ausland, etwa Anzeigen bei einem großen Online-Netzwerk.
Leistungen von dir ins EU-Ausland
Erbringst du selbst eine Dienstleistung für eine Firma in einem anderen EU-Land, dann musst nicht du die Steuer zahlen, sondern die andere Firma. Die Steuer schuldet also der Kunde im anderen Land.
Innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen
Innergemeinschaftlicher Erwerb durch dich
Kaufst du Waren aus einem anderen EU-Land, musst du diesen Einkauf versteuern, sobald du im Jahr mehr als 12.500 Euro dort einkaufst (die Erwerbsschwelle). Das gilt auch, wenn du freiwillig mit deiner USt-IdNr. einkaufst. Auch hier gilt: Als Kleinunternehmer holst du dir nichts zurück.
Innergemeinschaftliche Lieferung durch dich
Lieferst du als Kleinunternehmer Waren in andere EU-Länder, sind diese Lieferungen in Deutschland meist steuerfrei. Im anderen Land fällt dann auch keine Steuer auf den Einkauf an. In diesem Fall darfst du keine USt-IdNr. verwenden und musst auch keine Zusammenfassende Meldung abgeben (dazu gleich mehr). Eine Ausnahme sind neue Fahrzeuge, die du lieferst.
Meldepflichten und Rechnungsstellung
Zusammenfassende Meldung (ZM)
Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist im Grunde genommen eine Liste, die du ans Finanzamt schickst. Darin stehen deine Geschäfte mit Firmen in anderen EU-Ländern. Beispiel: Du meldest, an welche EU-Firma du welche Leistung verkauft hast. Du musst sie abgeben, wenn du eine USt-IdNr. verwendest und Leistungen an Firmen in anderen EU-Ländern erbringst, für die das Reverse Charge gilt.
Umsatzsteuer-Jahreserklärung
Seit 2025 müssen Kleinunternehmer meist keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung mehr abgeben (das ist der jährliche Steuer-Bericht ans Finanzamt). Aber Achtung: Hast du im EU-Ausland eingekauft oder Reverse-Charge-Geschäfte gemacht, musst du diese trotzdem melden. Mehr zum Ablauf findest du bei der Umsatzsteuervoranmeldung.
Die EU-Kleinunternehmerregelung ab 2025
Neu seit 2025: Du kannst dich beim Bundeszentralamt für Steuern anmelden, um die Kleinunternehmer-Regel auch in anderen EU-Ländern zu nutzen. Dafür musst du alle drei Monate eine Meldung machen.
Rechnungen richtig stellen
Auf deine Rechnungen schreibst du als Kleinunternehmer einen Hinweis, dass du keine Umsatzsteuer berechnest (§ 19 UStG). Bei Reverse-Charge-Geschäften kommt ein zweiter Hinweis dazu: dass der Kunde die Steuer schuldet. Eine Umsatzsteuer weist du nicht extra aus (§ 34a UStDV). Welche Angaben sonst noch auf eine Rechnung gehören, liest du bei den Pflichtangaben einer Rechnung.