● Rechnung & Buchhaltung

Reverse Charge und innergemeinschaftliche Lieferung für Kleinunternehmer

Sobald du als Kleinunternehmer über die Grenze verkaufst oder einkaufst, kommen zwei Begriffe ins Spiel, die viele verunsichern: Reverse Charge und innergemeinschaftliche Lieferung. Hier erfährst du in Ruhe, was dahintersteckt und worauf du 2025/2026 wirklich achten musst.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Auch Kleinunternehmer betroffen: Bei grenzüberschreitenden EU-Geschäften gelten besondere Regeln, trotz Kleinunternehmerstatus.
  • USt-IdNr. oft nötig: Für EU-Geschäfte brauchst du meist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, auch ohne Umsatzsteuerausweis.
  • Steuerschuld kehrt sich um: Beim Reverse Charge schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, nicht der Leistende.
  • Kein Vorsteuerabzug: Musst du als Kleinunternehmer Umsatzsteuer abführen, darfst du sie dir trotzdem nicht zurückholen.

Reverse Charge und innergemeinschaftliche Lieferung

Das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)

Beim Reverse Charge kehrt sich die Steuerschuldnerschaft um. Normalerweise weist der Verkäufer die Umsatzsteuer aus und führt sie ab. Beim Reverse Charge dagegen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Das gilt für bestimmte Fälle, zum Beispiel Bauleistungen, Lieferungen von Gas oder Strom und Leistungen ausländischer Unternehmer im Inland (§ 13b UStG).

Innergemeinschaftliche Lieferung und Erwerb

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist eine steuerfreie Lieferung von Waren von einem EU-Land in ein anderes an einen Unternehmer (§ 4 Nr. 1b UStG). Der Gegenpart dazu ist der innergemeinschaftliche Erwerb: Er unterliegt im Empfängerland der Umsatzsteuer (§ 1a UStG). Vereinfacht gesagt: Die Ware fährt steuerfrei über die Grenze und wird erst beim Empfänger besteuert.

Kleinunternehmer und die USt-IdNr.

Zur Erinnerung: Als Kleinunternehmer giltst du seit 2025, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr maximal 25.000 Euro netto betrug und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro netto nicht übersteigt (§ 19 Abs. 1 UStG).

Auch ohne Umsatzsteuerausweis brauchst du bei EU-Geschäften oft eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Sie ist notwendig, wenn du innergemeinschaftliche Leistungen erbringst oder beziehst oder wenn du die Erwerbsschwelle überschreitest beziehungsweise freiwillig darauf verzichtest. Wie du sie beantragst, liest du im Beitrag zu Steuernummer und USt-IdNr.

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Die USt-IdNr. ist nicht dasselbe wie deine Steuernummer. Du beantragst sie kostenlos beim Bundeszentralamt für Steuern. Für reine Inlandsgeschäfte als Kleinunternehmer brauchst du sie in der Regel nicht.

Reverse Charge für Kleinunternehmer

Leistungen aus dem EU-Ausland an dich

Erbringt ein im EU-Ausland ansässiger Unternehmer eine im Inland steuerpflichtige sonstige Leistung an dich als Kleinunternehmer, dann schuldest du die Umsatzsteuer nach § 13b UStG. Ein typisches Beispiel sind Werbe- oder Softwaredienste aus dem EU-Ausland.

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Wichtig: Auch als Kleinunternehmer musst du diese Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, und zwar ohne dir im Gegenzug Vorsteuer zurückholen zu können. Das überrascht viele. Rechne solche Auslandsleistungen von Anfang an mit ein.

Leistungen von dir ins EU-Ausland

Erbringst du selbst sonstige Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern, sind diese nicht von dir, sondern vom anderen Unternehmen zu versteuern. Die Steuerschuld liegt also beim Empfänger.

Innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen

Innergemeinschaftlicher Erwerb durch dich

Kaufst du Waren aus einem anderen EU-Land, musst du diesen Erwerb versteuern, sobald die Erwerbsschwelle von 12.500 Euro überschritten wird oder du freiwillig zur Erwerbsbesteuerung optiert hast, etwa indem du deine USt-IdNr. verwendest. Auch hier gilt: kein Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer.

Innergemeinschaftliche Lieferung durch dich

Lieferst du als Kleinunternehmer Waren in andere EU-Länder, sind diese Lieferungen in der Regel im Inland steuerbefreit. Im anderen Mitgliedstaat liegt dann kein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb vor. In diesem Fall darfst du keine USt-IdNr. verwenden und musst auch keine Zusammenfassende Meldung abgeben. Eine Ausnahme bildet die Lieferung neuer Fahrzeuge.

Meldepflichten und Rechnungsstellung

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Eine Zusammenfassende Meldung musst du abgeben, wenn du eine USt-IdNr. verwendest und Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern erbringst, für die das Reverse-Charge-Verfahren gilt.

Umsatzsteuer-Jahreserklärung

Seit 2025 sind Kleinunternehmer grundsätzlich von der Umsatzsteuer-Jahreserklärung befreit. Aber Achtung: Liegen innergemeinschaftliche Erwerbe oder Reverse-Charge-Umsätze vor, bleiben die Erklärungspflichten bestehen. Mehr zum Ablauf findest du bei der Umsatzsteuervoranmeldung.

Die EU-Kleinunternehmerregelung ab 2025

Neu seit 2025: Du kannst dich beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren, um die Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen. Dafür sind vierteljährliche Meldungen erforderlich.

Rechnungen richtig stellen

Auf deinen Rechnungen bringst du als Kleinunternehmer den Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG an. Bei Reverse-Charge-Leistungen kommt zusätzlich der Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft dazu. Einen gesonderten Steuerausweis gibt es nicht (§ 34a UStDV). Welche Angaben sonst noch dazugehören, liest du bei den Pflichtangaben einer Rechnung.

Kurz gesagt: Grenzüberschreitende Geschäfte sind auch als Kleinunternehmer machbar. Wichtig ist, dass du die USt-IdNr. rechtzeitig hast, die Erwerbsschwelle im Blick behältst und die richtigen Hinweise auf deine Rechnungen setzt.
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Checkliste: Reverse Charge und innergemeinschaftliche Lieferung für Kleinunternehmer

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Häufige Fragen

Muss ich als Kleinunternehmer eine USt-IdNr. beantragen?
Ja, sobald du grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der EU tätigst, also Leistungen an andere EU-Unternehmen erbringst oder von diesen beziehst, ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlich.
Was passiert, wenn ich als Kleinunternehmer eine Reverse-Charge-Leistung aus dem Ausland beziehe?
Du schuldest als Leistungsempfänger die deutsche Umsatzsteuer und musst sie ans Finanzamt abführen. Ein Vorsteuerabzug ist für dich als Kleinunternehmer nicht möglich.
Kann ich als Kleinunternehmer Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben geltend machen?
Nein. Als Kleinunternehmer bist du grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, auch nicht bei innergemeinschaftlichen Erwerben oder Reverse-Charge-Umsätzen.
Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben?
Seit 2025 sind Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer-Jahreserklärung befreit, es sei denn, es liegen innergemeinschaftliche Erwerbe oder Reverse-Charge-Umsätze vor. In diesen Fällen bleiben Erklärungspflichten bestehen.

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