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EU-Verpackungsverordnung seit August 2026: Was kleine Händler jetzt tun müssen

Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung, kurz PPWR. Sie klingt nach einem Thema für Verpackungshersteller, trifft aber jeden, der Ware verpackt verschickt, auch den kleinen Onlineshop. Die gute Nachricht: Für die meisten kleinen Betriebe geht es nicht um neue Verpackungen, sondern um Unterlagen. Hier erfährst du in Ruhe, was gilt und was du konkret tun solltest.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Seit 12. August 2026: Die EU-Verpackungsverordnung gilt unmittelbar, ohne deutsches Umsetzungsgesetz.
  • Keine Größengrenze: Auch kleine Shops sind betroffen, es gibt nur punktuelle Erleichterungen.
  • LUCID bleibt: Das deutsche Verpackungsgesetz und die Systembeteiligung gelten weiter, die PPWR kommt obendrauf.
  • Verkauf ins EU-Ausland: Wer ohne Niederlassung in ein anderes EU-Land liefert, braucht dort einen Bevollmächtigten.
  • Erster Schritt: eigene Rolle klären und beim Verpackungslieferanten die Konformitätsunterlagen anfordern.

Was die PPWR ist und wen sie betrifft

PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation, auf Deutsch die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, offiziell Verordnung (EU) 2025/40. Sie ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Nach einer Übergangszeit von 18 Monaten gelten ihre Vorschriften im Wesentlichen seit dem 12. August 2026.

Ein Punkt ist dabei wichtig zu verstehen: Die PPWR ist eine Verordnung und keine Richtlinie. Sie gilt also unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass Deutschland dafür erst ein Umsetzungsgesetz beschließen müsste. Du kannst also nicht darauf warten, dass der Bundestag noch etwas beschließt.

Betroffen ist jeder Wirtschaftsakteur, der Verpackungen oder verpackte Waren herstellt, einführt, vertreibt oder erstmals in der EU bereitstellt. Die Verordnung teilt diese Akteure in Rollen ein, und von der Rolle hängen die Pflichten ab:

  • Hersteller: wer die Verpackung erstmals in der EU in Verkehr bringt, also auch der Händler, der seine Ware selbst verpackt und unter eigenem Namen verkauft.
  • Importeur: wer verpackte Ware aus einem Drittland in die EU einführt, zum Beispiel beim Direktimport aus Asien.
  • Vertreiber: wer Verpackungen oder verpackte Ware in der EU weiter in den Handel gibt, ohne sie selbst herzustellen oder einzuführen.

Für die meisten kleinen Onlineshops läuft es darauf hinaus, dass sie Hersteller im Sinne der Verordnung sind, weil sie ihre Versandkartons selbst befüllen und die Ware unter eigenem Namen verkaufen. Wer aus einem Drittland importiert, ist zusätzlich Importeur und trägt dann mehr Verantwortung, weil die Nachweise aus dem Ausland kommen.

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Keine Panik: Auch jetzt musst du in aller Regel keine einzige Verpackung austauschen. Die Anforderungen, die einen Materialwechsel erzwingen können, kommen erst 2030. Aktuell geht es um Dokumentation, Kennzeichnung und darum, dass die Verpackung bestimmte Stoffgrenzwerte einhält. Diese Nachweise liefert dir üblicherweise dein Lieferant.

Was seit dem 12. August 2026 gilt

Seit dem Stichtag greift ein Bündel an Pflichten. Für kleine Händler sind vor allem diese relevant:

  • Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung: Für Verpackungen muss nachgewiesen sein, dass sie die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Die Erklärung stellt derjenige aus, der die Verpackung in Verkehr bringt.
  • Technische Dokumentation: Zu jeder Verpackung gehören Unterlagen, aus denen die Konformität hervorgeht. Sie müssen auf Nachfrage vorgelegt werden können.
  • Kennzeichnungspflichten: Verpackungen müssen Angaben zu Material und Entsorgung tragen, damit Verbraucher richtig trennen können.
  • Rückverfolgbarkeit: Wirtschaftsakteure müssen dokumentieren, von wem sie Verpackungen bezogen und an wen sie geliefert haben.
  • Stoffbeschränkungen: Die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf 100 Milligramm pro Kilogramm nicht überschreiten. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten zusätzlich Grenzwerte für PFAS, also für per- und polyfluorierte Chemikalien.

Die praktische Übersetzung für einen kleinen Betrieb: Der weitaus größte Teil dieser Nachweise kommt nicht von dir, sondern von dem Unternehmen, das dir die Kartons, Folien, Polster und Etiketten verkauft. Deine Aufgabe ist es, diese Unterlagen anzufordern, abzulegen und griffbereit zu haben.

Gilt das auch für mein kleines Unternehmen?

Ja. Die PPWR kennt keine allgemeine Ausnahme nach Umsatz oder Unternehmensgröße, wie du sie etwa von der Kleinunternehmerregelung im Steuerrecht kennst. Wer Verpackungen in Verkehr bringt, ist im Anwendungsbereich, ob mit drei oder dreihundert Bestellungen im Monat.

Es gibt allerdings punktuelle Erleichterungen. Genannt werden unter anderem Endvertreiber mit höchstens 100 Quadratmetern Verkaufsfläche sowie Wirtschaftsakteure, die weniger als 1.000 Kilogramm Verpackungen pro Mitgliedstaat und Jahr in Verkehr bringen. Kleinstunternehmen sind außerdem von den Wiederverwendungszielen ausgenommen. Wichtig dabei: Diese Erleichterungen betreffen einzelne Pflichten, sie befreien nicht von der Verordnung insgesamt. Anforderungen wie Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile und Kennzeichnung gelten auch für kleine Unternehmen.

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Der häufigste Irrtum: „Ich verkaufe doch nur ein paar Sachen im Monat, das betrifft mich nicht." Eine Bagatellgrenze nach Umsatz gibt es nicht. Prüfe stattdessen konkret, ob eine der genannten Erleichterungen auf dich zutrifft, und halte das Ergebnis schriftlich fest. Im Zweifel hilft die Industrie- und Handelskammer weiter.

Was mit LUCID und dem Verpackungsgesetz passiert

Das ist die Frage, bei der die meisten durcheinanderkommen, deshalb hier klar getrennt: Das deutsche Verpackungsgesetz bleibt bestehen. Es wird an einzelnen Stellen an die europäische Ebene angepasst, aber es verschwindet nicht. Das heißt für dich konkret:

  • Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister bleibt Pflicht.
  • Die Systembeteiligung, also die Lizenzierung deiner Verkaufsverpackungen bei einem dualen System, bleibt ebenfalls Pflicht.
  • Die PPWR ersetzt diese Pflichten nicht. Sie kommt als zusätzliche europäische Ebene dazu.

Wer bisher sauber bei LUCID registriert und lizenziert ist, hat also eine gute Grundlage, ist aber mit der PPWR noch nicht automatisch fertig. Umgekehrt gilt: Wer die deutschen Pflichten bisher nicht erfüllt hat, sollte das zuerst nachholen, bevor er sich mit der europäischen Ebene beschäftigt.

Der Bevollmächtigte, wenn du ins EU-Ausland verkaufst

Dieser Punkt wird am häufigsten übersehen, und er ist der teuerste. Artikel 45 der PPWR trägt die Überschrift „Bevollmächtigter". Nach Artikel 45 Absatz 3 musst du in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem du Verpackungen oder verpackte Ware erstmals bereitstellst, einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen. Ausgenommen ist nur der Mitgliedstaat, in dem du niedergelassen bist, für dich also Deutschland.

Übersetzt heißt das: Sobald du aus Deutschland heraus an Endkunden in Österreich, den Niederlanden oder Frankreich lieferst und dort keine Niederlassung hast, brauchst du in jedem dieser Länder einen Bevollmächtigten vor Ort. Er wird schriftlich bevollmächtigt und übernimmt dort die Registrierungs- und Meldepflichten für dich.

Eine Bagatellgrenze gibt es dabei nicht. Artikel 45 Absatz 3 nennt weder eine Mindestmenge noch einen Mindestumsatz noch eine Unternehmensgröße. Auch ein kleiner Shop, der nur gelegentlich ein Paket über die Grenze schickt, fällt darunter.

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Rechtsstand beachten: Die EU-Kommission hatte im Dezember 2025 vorgeschlagen, diese Pflicht für Hersteller aus der EU bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen (Vorschlag COM(2025) 982). Der Rat hat die Verhandlungen darüber im Juni 2026 nicht weitergeführt, weil eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten dagegen war. Die Pflicht gilt deshalb seit dem 12. August 2026 unverändert. Im Europäischen Parlament wird weiter über eine Erleichterung diskutiert, die dann aber wohl auf Kleinst- und Kleinunternehmen beschränkt wäre. Verlass dich vorerst nicht darauf, sondern prüfe, in welche Länder du tatsächlich lieferst.

Der erste Schritt ist unspektakulär: Schau in deine Bestellungen der letzten zwölf Monate und schreib auf, in welche EU-Länder du geliefert hast. Erst danach lohnt es sich, über Anbieter zu sprechen, die diese Rolle gewerblich übernehmen. Wenn die Liste lang ist, kann es günstiger sein, den Versand bewusst auf einzelne Länder zu beschränken, als überall einen Bevollmächtigten zu bezahlen. Das ist eine unternehmerische Entscheidung, keine rein rechtliche.

Was in späteren Stufen kommt

Die PPWR ist in Stufen angelegt. Die Anforderungen, die für viele Händler tatsächlich einen Wechsel der Verpackung bedeuten, greifen erst später:

DatumWas dann gilt
11. Februar 2025Die Verordnung tritt in Kraft, es beginnt die Übergangszeit.
12. August 2026Die Verordnung gilt im Wesentlichen: Rollen, Konformität, Dokumentation, Kennzeichnung, Stoffgrenzwerte.
1. Januar 2030Leerraum bei gruppierten Verpackungen, Transport- und Versandverpackungen höchstens 50 Prozent. Dazu verschärfte Anforderungen an die Recyclingfähigkeit und Mindestanteile an recyceltem Kunststoff.

Zwischen diesen Terminen liegen weitere Zwischenschritte für einzelne Verpackungsarten. Für die Planung im kleinen Betrieb zählt jetzt vor allem der 1. Januar 2030, denn dann geht es ans Material. Die Leerraumregel ist dabei die, die den Versandalltag am deutlichsten verändert, denn große Kartons mit viel Luft und Füllmaterial werden dann zum Problem. Wer ohnehin über Verpackungsgrößen nachdenkt, sollte das gleich mitplanen.

Deine nächsten Schritte

Der Stichtag ist vorbei, aber es gibt keine Amnestie für alles, was liegen geblieben ist. Wenn du bisher nichts getan hast, ist das die Reihenfolge, die am schnellsten Ruhe bringt:

  • Rolle klären: Bist du Hersteller, Importeur, Vertreiber oder mehreres gleichzeitig? Halte das Ergebnis kurz schriftlich fest.
  • Verpackungen auflisten: Welche Kartons, Folien, Polster, Klebebänder und Etiketten setzt du ein und von wem beziehst du sie?
  • Unterlagen anfordern: Frag bei jedem Lieferanten die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation an. Seriöse Anbieter haben das vorbereitet.
  • Lieferländer prüfen: In welche EU-Länder hast du im letzten Jahr geliefert? Für jedes davon brauchst du einen Bevollmächtigten.
  • LUCID prüfen: Ist deine Registrierung aktuell und sind die gemeldeten Mengen realistisch?
  • Ablage einrichten: Ein fester Ort für die Nachweise, damit du bei einer Nachfrage nicht suchen musst.
  • Wiedervorlage setzen: Ein Termin für 2029, um die Umstellung auf die 2030er Anforderungen rechtzeitig anzugehen.

Wie du solche wiederkehrenden Pflichten insgesamt in den Griff bekommst, zeigt dir der Compliance-Fristenkalender fürs Jahr. Und wenn mehrere Personen im Betrieb daran mitarbeiten, hilft der Beitrag zu Aufgaben und Fristen im Team.

Ein letzter Hinweis für alle mit Onlineshop: Die Verpackung ist nur einer von mehreren Punkten, an denen der Versandhandel besonders reguliert ist. Wenn du gerade ohnehin aufräumst, lohnt sich ein Blick auf das Widerrufsrecht im Onlinehandel, dort hat sich zuletzt ebenfalls einiges geändert.

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Checkliste: EU-Verpackungsverordnung ab August 2026

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Häufige Fragen

Gilt die EU-Verpackungsverordnung auch für meinen kleinen Onlineshop?
Ja. Die PPWR kennt keine allgemeine Ausnahme nach Umsatz oder Unternehmensgröße. Sie betrifft alle, die Verpackungen oder verpackte Waren herstellen, einführen, vertreiben oder erstmals in der EU bereitstellen. Es gibt nur punktuelle Erleichterungen, etwa für Endvertreiber mit höchstens 100 Quadratmetern Verkaufsfläche und für Akteure, die weniger als 1.000 Kilogramm Verpackungen pro Mitgliedstaat und Jahr in Verkehr bringen.
Muss ich mich zusätzlich zu LUCID irgendwo registrieren?
Nach heutigem Stand nein. Das deutsche Verpackungsgesetz bleibt bestehen und wird nur an einzelnen Stellen angepasst. Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID und die Systembeteiligung bleiben Pflicht. Die PPWR ersetzt diese Pflichten nicht, sie kommt als europäische Ebene dazu.
Was passiert, wenn ich immer noch nicht so weit bin?
Die PPWR ist eine Verordnung und gilt seit dem Stichtag unmittelbar, eine allgemeine Schonfrist ist nicht vorgesehen. Wichtiger als Perfektion ist, dass du deine Rolle kennst und die Unterlagen deines Verpackungslieferanten angefordert hast. Wer nachweisen kann, dass er sich strukturiert darum kümmert, steht deutlich besser da als jemand, der das Thema gar nicht angefasst hat.
Brauche ich einen Bevollmächtigten, wenn ich nach Österreich oder in die Niederlande liefere?
Ja. Nach Artikel 45 Absatz 3 PPWR brauchst du in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem du Verpackungen oder verpackte Ware erstmals bereitstellst und in dem du nicht niedergelassen bist, einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung. Eine Mindestmenge oder Umsatzgrenze gibt es nicht. Die EU-Kommission hatte eine Aussetzung bis 2035 vorgeschlagen, der Rat hat die Verhandlungen darüber im Juni 2026 aber nicht weitergeführt. Die Pflicht gilt seit dem 12. August 2026 unverändert.
Brauche ich neue Verpackungen, oder reichen meine bestehenden?
In den meisten Fällen reichen die bestehenden Verpackungen zunächst. Die Anforderungen, die typischerweise einen Wechsel des Materials erzwingen, etwa zur Recyclingfähigkeit und zu Mindestanteilen an Rezyklat, greifen erst zum 1. Januar 2030. Seit dem 12. August 2026 geht es vor allem um Dokumentation, Kennzeichnung und darum, dass die Verpackung die Stoffgrenzwerte einhält. Diese Nachweise liefert in der Regel dein Lieferant.

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Redaktionell verantwortlich gemäß § 18 Abs. 2 MStV: Jan Pulfer, Pik Production GmbH, Georgstraße 38, 30159 Hannover.