Was sich am 27. September 2026 ändert
Hinter der Neuerung steht eine EU-Regel mit einem sperrigen Namen: die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825. EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition", also für die Stärkung der Verbraucher im Umbau zu einer grüneren Wirtschaft. Der Gedanke dahinter ist einfach: Wer sich für ein umweltfreundlicheres Produkt entscheiden will, soll sich darauf verlassen können, dass die Werbung stimmt.
Deutschland setzt das an zwei Stellen um. Zum einen im UWG, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Das UWG ist im Grunde genommen das Regelwerk dafür, was in der Werbung fair ist und was nicht. Zum anderen im EGBGB, in dem die Informationspflichten gegenüber Verbrauchern stehen, also das, was du deinen Kunden vor dem Kauf sagen musst.
Diese Aussagen sind dann verboten
Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG ist eine Liste mit Werbepraktiken, die immer unzulässig sind. Juristen nennen das die „schwarze Liste". Das Besondere daran: Bei diesen Punkten wird nicht mehr im Einzelfall abgewogen, ob die Werbung schlimm genug war. Sie sind schlicht verboten. Diese Liste wird um die Nummern 2a, 4a bis 4c, 10a und 23d erweitert. Übersetzt in den Alltag heißt das:
Eigene Nachhaltigkeitssiegel (Nr. 2a)
Das selbst gestaltete grüne Blatt mit der Aufschrift „Öko-geprüft" auf der eigenen Website ist damit erledigt. Erlaubt sind nur noch Siegel, die auf einem zertifizierten Prüfsystem beruhen oder von einer Behörde eingeführt wurden. Wenn du ein Siegel führst, solltest du wissen, wer dahintersteht und wer geprüft hat.
Pauschale Umweltaussagen ohne Beleg (Nr. 4a)
Wörter wie „umweltfreundlich", „grün" oder „naturschonend" darfst du nur noch verwenden, wenn du eine anerkannte, hervorragende Umweltleistung tatsächlich nachweisen kannst. Ohne Nachweis ist die Aussage verboten. Das ist der Punkt, der die meisten Websites betrifft.
Ein Teil wird zum Ganzen gemacht (Nr. 4b)
Wenn nur die Verpackung recycelt ist, darf das Produkt nicht insgesamt als umweltfreundlich dastehen. Genauso wenig darf eine einzelne grüne Maßnahme so klingen, als sei der ganze Betrieb nachhaltig aufgestellt.
Klimaneutral allein durch Kompensation (Nr. 4c)
Aussagen wie „klimaneutral", „CO2-neutral" oder „CO2-positiv" sind verboten, wenn sie sich allein auf den Ausgleich von Emissionen stützen, also auf zugekaufte Zertifikate. Wer wirbt, muss die Emissionen tatsächlich verringert haben. Kompensation als alleinige Begründung reicht nicht mehr.
Selbstverständliches als Besonderheit (Nr. 10a)
Was das Gesetz ohnehin vorschreibt, darfst du nicht als besonderen Vorteil verkaufen. Ein Beispiel: Mit der Abwesenheit eines Stoffes zu werben, der in dieser Produktgruppe längst verboten ist.
Rund um die Lebensdauer (Nr. 23d)
Hier stecken gleich mehrere Verbote, die vor allem den Handel mit technischen Geräten betreffen: Software-Updates verschweigen, die die Nutzung einschränken; ein Update als notwendig darstellen, obwohl es das nicht ist; mit einer Haltbarkeit werben, die nicht stimmt; ein Produkt als reparierbar bewerben, das es nicht ist; nahelegen, Verbrauchsmaterial müsse früher ersetzt werden als nötig.
Die zwei neuen Pflicht-Labels
Der zweite Teil betrifft nur den Verkauf von Waren an Verbraucher. Dort kommen zwei einheitliche EU-Labels dazu. Ihr Aussehen und ihre Texte sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 verbindlich vorgegeben. Du darfst sie also nicht selbst gestalten oder umformulieren.
| Label | Wann Pflicht | Wo |
|---|---|---|
| Gewährleistungslabel | bei jedem Verkauf von Waren an Verbraucher | als deutlich sichtbarer allgemeiner Hinweis, im Onlineshop zusätzlich noch einmal vor dem Abschluss der Bestellung |
| Haltbarkeitsgarantie-Label | nur wenn der Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren für das gesamte Produkt bietet | beim jeweiligen Produkt, in der Beschreibung oder über einen Link erreichbar |
Das Gewährleistungslabel erinnert schlicht daran, dass es die gesetzliche Gewährleistung von mindestens zwei Jahren gibt. Es ist keine zusätzliche Leistung von dir, sondern eine Erinnerung an geltendes Recht. Das zweite Label brauchst du nur, wenn der Hersteller wirklich eine passende Garantie gibt. Eine eigene Pflicht, so eine Garantie anzubieten, entsteht daraus nicht.
Wen die neuen Regeln treffen
Hier lohnt eine saubere Trennung, weil oft alles in einen Topf geworfen wird:
- Das Greenwashing-Verbot trifft praktisch jeden. Es steht im UWG und gilt für jede geschäftliche Werbung, unabhängig von der Größe. Betroffen sind Website, Flyer, Verpackung, Fahrzeugbeschriftung, Angebotstexte und Social Media. Auch Dienstleister und Handwerksbetriebe sind dabei, sobald sie mit Umwelt oder Nachhaltigkeit werben.
- Die Label-Pflicht trifft den Warenverkauf an Verbraucher. Wer ausschließlich Dienstleistungen anbietet oder nur an andere Firmen verkauft, braucht die Labels nicht.
Eine Ausnahme für kleine Betriebe gibt es nicht. Wer eine Website mit einem Satz über nachhaltiges Arbeiten hat, sollte deshalb einmal drüberlesen, auch wenn er nichts verkauft.
Was du bis September prüfen solltest
- Wörter sammeln: Geh Website, Angebotstexte, Flyer und Social-Media-Profile durch und markiere jede Umweltaussage. Also alles mit „öko", „grün", „nachhaltig", „klima", „umweltfreundlich", „natürlich".
- Belege zuordnen: Notiere zu jeder Aussage, worauf sie sich stützt. Findest du keinen Beleg, streiche die Aussage oder mach sie konkret. „Wir liefern in Mehrwegkartons" ist besser als „umweltfreundlicher Versand", weil es überprüfbar ist.
- Siegel prüfen: Führst du ein Siegel, kläre, wer es vergibt und ob dahinter ein zertifiziertes oder behördliches System steht. Eigenkreationen entfernen.
- Klima-Aussagen entschärfen: Alles, was allein auf Kompensation beruht, muss weg oder umformuliert werden.
- Labels einplanen: Wenn du Waren an Verbraucher verkaufst, kläre früh mit deinem Shop-Dienstleister, wo die Labels eingebunden werden. Sie müssen der amtlichen Vorlage entsprechen.
- Herstellergarantien abfragen: Frag bei deinen Lieferanten nach, für welche Produkte es eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren gibt. Diese Information brauchst du für das zweite Label.
- Termin setzen: Trag dir den 27. September 2026 als Frist ein und plane die Umstellung ein paar Wochen davor.
Was bei einem Verstoß passiert
Es handelt sich um Wettbewerbsrecht, nicht um Bußgelder einer Behörde. Praktisch heißt das: Abgemahnt wird von Mitbewerbern und von qualifizierten Wirtschafts- und Verbraucherverbänden. Gerade bei einem Stichtag, der neue Pflichten für alle bringt, ist erfahrungsgemäß mit einer Abmahnwelle zu rechnen.
Besonders unangenehm sind die neuen Verbote im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG: Weil sie ohne weitere Abwägung gelten, hilft das Argument „das war doch nur eine Kleinigkeit" nicht mehr. Wie du im Ernstfall reagierst und was du vorher tun kannst, steht im Ratgeber Abmahnung vermeiden. Wer einen Onlineshop betreibt, sollte den Termin gleich mit den anderen Pflichten zusammen abarbeiten, siehe Widerrufsrecht im Onlinehandel und Recht auf Reparatur. Auch ein Blick in die eigenen AGB und ins Impressum schadet bei der Gelegenheit nicht.