Was ist ein Minijob?
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Das heißt im Grunde genommen: ein kleiner Job mit klar begrenztem Verdienst. Entscheidend ist die Höhe des Verdienstes. Ein Minijobber darf im Schnitt pro Monat nicht mehr verdienen als die geltende Grenze. Ab dem 1. Januar 2026 sind das 603 Euro im Monat, im Jahr also höchstens 7.236 Euro. Wer darunter bleibt, gilt als geringfügig entlohnt beschäftigt.
Davon zu unterscheiden ist die kurzfristige Beschäftigung. Sie ist im Grunde genommen ein Job, der von vornherein nur kurz dauert. Hier zählt nicht der Verdienst, sondern die Dauer: höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr. Beispiel: eine Aushilfe nur für die Erntezeit. Und schließlich gibt es die echte selbstständige Tätigkeit. Dabei arbeitet jemand auf eigene Rechnung und lässt sich nicht vorschreiben, wie und wann er arbeitet. Diese Unterscheidung ist wichtig, denn eine falsche Einordnung kann später teure Nachzahlungen auslösen.
Verdienstgrenzen und Mindestlohn
Die Verdienstgrenze hängt am gesetzlichen Mindestlohn: Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Grenze. So sieht die Entwicklung aus:
| Jahr | Verdienstgrenze/Monat | Mindestlohn/Stunde |
|---|---|---|
| 2026 | 603 Euro | 13,90 Euro |
| 2027 | 633 Euro | 14,60 Euro (bereits beschlossen) |
Aus Mindestlohn und Grenze ergibt sich, wie viele Stunden möglich sind. Bei 13,90 Euro pro Stunde und 603 Euro im Monat sind das rund 43,38 Stunden im Monat. Mehr geht nicht, ohne die Grenze zu überschreiten.
Sonderzahlungen richtig einrechnen
Einmalige Zahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählen mit zum Verdienst. Sie müssen also bei der Jahresgrenze berücksichtigt werden. Plane solche Zahlungen daher von Anfang an ein, damit die 7.236 Euro im Jahr nicht ungewollt überschritten werden.
Wenn die Grenze überschritten wird
Manchmal fällt kurzfristig mehr Arbeit an. Eine unvorhersehbare Überschreitung der Grenze ist in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres erlaubt. Ein Zeitjahr sind im Grunde genommen die zurückliegenden 12 Monate. In diesen Monaten darf der Verdienst aber höchstens doppelt so hoch sein wie die normale Monatsgrenze, also maximal 1.206 Euro. Wird das überschritten oder passiert es planbar und regelmäßig, liegt kein Minijob mehr vor.
Minijobber richtig anmelden
Bevor der erste Arbeitstag beginnt, muss der Minijobber angemeldet sein. Der Weg hängt davon ab, wo die Person arbeitet:
- Gewerblicher Bereich: Du meldest den Minijobber direkt bei der Minijob-Zentrale an. Das gilt für alle Betriebe, Selbstständige und Vereine.
- Privathaushalt: Hier läuft die Anmeldung über das vereinfachte Haushaltsscheck-Verfahren. Das ist im Grunde genommen ein einfaches Meldeformular für Helfer im privaten Haushalt. Beispiel: eine Putzhilfe oder ein Babysitter.
Ein sauberer, schriftlicher Arbeitsvertrag mit allen Pflichtangaben gehört von Anfang an dazu. Er schafft Klarheit über Aufgaben, Arbeitszeit und Verdienst und ist die Grundlage für alles Weitere.
Abgaben, Umlagen und Steuern
Anders als viele denken, ist ein Minijob nicht abgabenfrei. Den Großteil der Abgaben trägt allerdings der Arbeitgeber. Dazu gehören:
- Pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung.
- Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.
- Die Umlagen U1 (bei Krankheit) und U2 (bei Mutterschaft). Eine Umlage ist im Grunde genommen ein kleiner Pflichtbeitrag in einen Topf, aus dem dir dein Lohn erstattet wird, wenn der Minijobber krank ist oder ein Kind bekommt.
- Steuern: entweder pauschal mit 2 Prozent (also ein fester Satz für alles) oder einzeln nach der Steuerklasse des Minijobbers.
Wie hoch die Abgaben insgesamt ausfallen, hängt vom Bereich ab:
| Bereich | Arbeitgeber-Anteil (ca.) | Rentenanteil Minijobber |
|---|---|---|
| Gewerblich | rund 31,17 % | 3,6 % |
| Privathaushalt | bis 14,62 % | 13,6 % |
Im gewerblichen Bereich liegt die Gesamtbelastung damit bei rund 34,77 Prozent. Der Rentenanteil des Minijobbers wird ihm vom Lohn abgezogen, außer er lässt sich von der Rentenversicherungspflicht befreien.
Was 2027 auf dich zukommt
Für Minijobs sind gleich drei Kostenpunkte in Bewegung. Sie stehen auf ganz unterschiedlichen Stufen, deshalb hier sortiert nach dem, was schon gilt, und dem, was noch nicht:
- Beschlossen und verkündet: der höhere pauschale Krankenversicherungsbeitrag ab 1. Januar 2027, also 14,6 Prozent plus durchschnittlichem Zusatzbeitrag statt 13 Prozent (siehe Kasten oben). Darauf kannst du dich einstellen.
- Im Entwurf, noch nicht beschlossen: Das Pflegeneuordnungsgesetz sieht im Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 4. Juni 2026 vor, dass Arbeitgeber ab 1. Januar 2027 erstmals auch Beiträge zur Pflegeversicherung für geringfügig Beschäftigte tragen, 1,8 Prozent bei gewerblichen Minijobs und 1,5 Prozent im Privathaushalt. Kabinett, Bundestag und Bundesrat stehen noch aus, das ist also noch kein geltendes Recht.
- Vereinbart, aber ohne Gesetzentwurf: Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 beschlossen, die Pauschsteuer von 2 auf 5 Prozent zu erhöhen. Ein Gesetzentwurf liegt bisher nicht vor, ein Startdatum gibt es noch nicht.
Ein praktischer Unterschied, den du kennen solltest: Die Pauschsteuer darfst du nach § 40a EStG auf den Minijobber abwälzen, den pauschalen Krankenversicherungsbeitrag nicht. Wenn du im Herbst ohnehin Verträge oder deine Stundenkalkulation anfasst, plane die Sätze für 2027 gleich mit ein.
Arbeitsrechte von Minijobbern
Ein Minijob ist beim Verdienst klein, bei den Rechten aber groß. Arbeitsrechtlich sind Minijobber in fast allen Bereichen den Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt. Das bedeutet konkret:
- Kündigungsschutz: Es gelten dieselben gesetzlichen Regeln wie bei anderen Beschäftigten.
- Lohnfortzahlung: bei Krankheit, an Feiertagen und bei Mutterschaft läuft der Lohn weiter.
- Erholungsurlaub: anteilig zur Arbeitszeit besteht Anspruch auf bezahlten Urlaub.
- Arbeitszeugnis: auch Minijobber haben am Ende Anspruch auf ein Zeugnis.
Häufige Fehler vermeiden
Die meisten Probleme mit Minijobs entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus Unwissen. Diese Stolpersteine tauchen besonders oft auf:
- Die Verdienstgrenze wird überschritten, ohne die Ausnahmeregeln zu kennen.
- Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale fehlt oder kommt zu spät.
- Arbeitsrechte wie Urlaub oder Lohnfortzahlung werden übersehen.
- Minijob und selbstständige Tätigkeit werden falsch abgegrenzt, was zu Nachzahlungen führen kann.
Wenn du das Einstellen eines Minijobbers als ersten Schritt Richtung eigenes Team siehst, lohnt sich der Blick auf den größeren Zusammenhang: den ersten Mitarbeiter einstellen. Und damit keine Meldung und keine Zahlung untergeht, hilft ein Compliance-Fristenkalender.