Wann ein Auto zum Firmenwagen wird
Entscheidend ist, wie viel du das Fahrzeug betrieblich nutzt. Liegt der betriebliche Anteil über 50 Prozent, gehört der Wagen zum notwendigen Betriebsvermögen. Er steht dann in deiner Buchhaltung, du kannst die laufenden Kosten und die Abschreibung als Betriebsausgabe ansetzen, und im Gegenzug musst du den privaten Nutzungsanteil versteuern.
Liegt der betriebliche Anteil zwischen 10 und 50 Prozent, hast du ein Wahlrecht (gewillkürtes Betriebsvermögen). Unter 10 Prozent ist das Auto Privatvermögen, dann setzt du für betriebliche Fahrten nur die Kilometerpauschale an. Mehr dazu findest du im Ratgeber Reisekosten und Bewirtung absetzen.
Der private Nutzungsanteil wird nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz ermittelt, und zwar auf einem von zwei Wegen.
Die zwei Wege der Privatnutzung
Die 1-Prozent-Regelung
Der pauschale Weg ist der einfachere. Pro Monat setzt du 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises als privaten Nutzungsanteil an. Maßgeblich ist der Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung, einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer, abgerundet auf volle 100 Euro.
Wichtig und für viele überraschend: Was du tatsächlich bezahlt hast, spielt keine Rolle. Ein Rabatt beim Händler, ein Gebrauchtwagenpreis oder eine niedrige Leasingrate ändern am Bruttolistenpreis nichts. Ebenso wenig zählt, wie viel du wirklich privat fährst. Die Pauschale fällt an, sobald das Fahrzeug für private Fahrten zur Verfügung steht.
Ein Beispiel: Bei einem Bruttolistenpreis von 40.000 Euro sind das 400 Euro pro Monat, also 4.800 Euro im Jahr, die deinen Gewinn erhöhen.
Das Fahrtenbuch
Beim Fahrtenbuch rechnest du mit den echten Zahlen. Du zeichnest alle Fahrten auf und ermittelst daraus den privaten Anteil an den tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs, also Abschreibung, Sprit oder Strom, Versicherung, Steuer, Wartung und Reparaturen.
Damit das Finanzamt mitspielt, muss das Fahrtenbuch zeitnah und lückenlos geführt sein. Für jede betriebliche Fahrt gehören hinein: Datum, Kilometerstand bei Beginn und Ende, Reiseziel, Reisezweck und der Geschäftspartner. Für Privatfahrten reicht die Kilometerangabe.
Welcher Weg sich für wen lohnt
| Situation | Eher geeignet |
|---|---|
| Hoher betrieblicher Anteil, wenig Privatfahrten | Fahrtenbuch |
| Teures Fahrzeug mit hohem Listenpreis | Fahrtenbuch |
| Älterer oder günstig gekaufter Wagen | 1-Prozent-Regelung |
| Du willst keinen Aufschrieb im Alltag | 1-Prozent-Regelung |
Die Methode gilt pro Fahrzeug einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr. Mitten im Jahr wechseln kannst du für dasselbe Auto nicht, zum Jahreswechsel schon.
E-Auto und Hybrid als Firmenwagen
Die 0,25-Prozent-Regelung und die 100.000-Euro-Grenze
Für rein elektrische Fahrzeuge ist die Pauschale deutlich niedriger. Statt 1 Prozent setzt du nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises an, sofern dieser 100.000 Euro nicht übersteigt. Die Grenze wurde zum 1. Juli 2025 von 70.000 auf 100.000 Euro angehoben.
Liegt der Bruttolistenpreis darüber, gilt 0,5 Prozent. Dieselben 0,5 Prozent gelten für Plug-in-Hybride, wenn sie mindestens 80 Kilometer rein elektrische Reichweite haben oder höchstens 50 Gramm CO2 je Kilometer ausstoßen. Erfüllt ein Hybrid keine der beiden Bedingungen, bleibt es bei 1 Prozent.
Beim gleichen Listenpreis von 40.000 Euro sind das beim E-Auto also 100 Euro im Monat statt 400 Euro. Über ein Jahr macht das 3.600 Euro Unterschied beim Gewinn.
Strom zu Hause laden: tatsächliche Kosten oder Pauschale
Wer den betrieblichen E- oder Hybridwagen an der eigenen Wallbox lädt, hatte lange das Problem, den anteiligen Haushaltsstrom sauber nachzuweisen. Dafür gibt es seit dem Wirtschaftsjahr 2026 eine Strompreispauschale. Das Bundesfinanzministerium hat die Einzelheiten mit Schreiben vom 21. Juli 2026 geregelt und dafür die Randziffern 19 und 20 des BMF-Schreibens vom 5. November 2021 angepasst.
Du hast damit die Wahl zwischen zwei Wegen:
- Tatsächliche Kosten: Du weist die Stromkosten konkret nach, zum Beispiel über einen separaten Zähler an der Wallbox.
- Pauschale: Du rechnest mit einem pauschalen Wert, der sich am Gesamtstrompreis für private Haushalte orientiert. Diesen Preis veröffentlicht das Statistische Bundesamt halbjährlich.
Wichtig ist die Bindung: Die gewählte Methode musst du einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr anwenden. Anzuwenden ist die Neuregelung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Die alten Regelungen durften übergangsweise noch bis zum 31. Juli 2026 weiter verwendet werden.
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Neben der reinen Privatnutzung gibt es einen zweiten Posten: die Fahrten zwischen deiner Wohnung und der Betriebsstätte. Bei der pauschalen Methode kommen dafür zusätzlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und Monat hinzu. Gegengerechnet wird die Entfernungspauschale, die du als Betriebsausgabe ansetzen darfst.
Bei E-Fahrzeugen und begünstigten Hybriden gilt auch hier der reduzierte Ansatz, also ein Viertel beziehungsweise die Hälfte der Bemessungsgrundlage. Führst du ein Fahrtenbuch, fließen diese Fahrten ohnehin über die tatsächlichen Kosten ein.
Häufige Fehler
- Fahrtenbuch nachträglich schreiben. Der häufigste und teuerste Fehler. Zeitnah heißt: möglichst direkt nach der Fahrt.
- Den Kaufpreis statt des Bruttolistenpreises ansetzen. Bei der Pauschale zählt immer der Listenpreis bei Erstzulassung, auch beim Gebrauchtwagen.
- Sonderausstattung vergessen. Navigationssystem, Anhängerkupplung und Co. gehören in den Bruttolistenpreis.
- Belege nicht aufheben. Tankquittungen, Werkstattrechnungen und Stromnachweise unterliegen den normalen Aufbewahrungspflichten, siehe Aufbewahrungsfristen und GoBD einfach erklärt.
- Die Methode mitten im Jahr wechseln. Geht für dasselbe Fahrzeug nicht, der Wechsel ist erst zum neuen Wirtschaftsjahr möglich.